Kleingartenverein – Gersthofen e. V.
1. Pacht und Pachtzins:
a)
Die Verpachtung erfolgt durch den Vorstand nur an Mitglieder (§ 3). Zum Pächter
gehören nur der Ehepartner und die Kinder.
b) Stirbt ein Gartenpächter, so wird
automatisch Ehefrau/Ehemann oder Kinder, wenn Sie die Anforderungen § 3 der Satzung erfüllen, Mitglied und bei
Interesse kann die Person den Garten übernehmen. Das umschreiben muss Zeitnah
erfolgen.
c)
Der Kleingarten ist nicht Vererbbar!
d)
Der Jahresbeitrag sowie Pachtzins und Umlage werden im 1. Quartal des Jahres
per Einzugsverfahren erhoben.
2. Gartenhelfer (muss Mitglied im
Kleingartenverein Gersthofen sein)
a)
Die teilweise Überlassung von Gärten oder Gartenanteilen ist nur an Personen,
die Mitglied im Kleingartenverein Gersthofen sind erlaubt.
b)
Der Gartenhelfer hat keinen Anspruch auf Übernahme des Gartens.
c)
Der Gartenhelfer wird, wenn er einen Garten möchte, weiterhin als Bewerber auf
der Bewerberliste geführt. Er wird auch je nach Position für zu vergebende
Gärten angeschrieben.
d) Vereins-fremde Personen (Nichtmitglieder im KGV-Gersthofen) dürfen dem Pächter
nur während seiner Anwesenheit helfen.
3. Kündigung:
a)
Durch den Pächter: Die Kündigungsfrist
beträgt drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres. Bei Kündigung wird der
Garten vom Verein bewertet. Die Bewertungsgebühr wird wie folgt berechnet: Bis
zu einer Bewertung von 1500 € beträgt die Gebühr 30 €, über 1500 € beträgt die
Gebühr 2% von der Bewertungssumme. Die festgesetzte Bewertungssumme ist
bindend.
b)
Durch den Verein: Der Garten kann fristlos gekündigt werden, wenn der Pächter
trotz wiederholter Mahnung gegen die Satzung oder die Pacht- und Gartenordnung
verstößt.
4. Garten- und Wegepflege:
Die
Gärten sind ständig in bester Ordnung zu halten. Angrenzende Wege sind bis zur
Mitte instand und unkrautfrei zu halten. Auf gärtnerischen Schmuck ist im
Allgemeininteresse größter Wert zu legen.
5. Schädlingsbekämpfung und Baumpflege:
Auf
Schädlingsbekämpfung ist größter Wert zu legen. Bei massenhaftem Auftreten
sollte der Fachberater zu Rate gezogen werden. Für Spritzungen und Einhaltungen
der Vorschriften – siehe Beipackzettel – ist der Pächter verantwortlich.
6. Einfriedung:
Als
Zaunmaterial sind zugelassen: Maschendraht und lebende Hecken. Stacheldraht ist
verboten. Höhe der Innenzäune höchstens 1,20 m, bei Zwischenzäunen 1,00 m.
Letztere können auch ganz entfallen. Hecken dürfen oben höchstens 40 cm breit
sein.
7. Bauliche Einrichtungen:
a)
In jedem Garten darf nur ein Aufbau über 1,00 m Gipfelhöhe errichtet werden.
Der An- oder Umbau alter Lauben und der Neubau muss vor Baubeginn vom Vorstand
schriftlich genehmigt werden.
b)
Fest installierte und dauerhafte aufgestellte Fernsehantennen oder
Satellitenschüsseln sind im Garten unzulässig; auch sind gemauerte Schwimmbecken
nicht kleingartengemäß. Zierteiche dürfen 1 % der Gartenfläche nicht
überschreiten. Als Toiletten sind nur Camping- oder Trocken- WC zulässig.
c)
Treibhäuser aus Glas oder Gitterfolie dürfen nur mit Satteldach aufgestellt
werden und die Maximalhöhe von 2,20 m und Grundfläche von 6 qm nicht
übersteigen. Sonstiger beweglicher Wetterschutz über 1,00 m ist nach Beendigung
der Vegetationsperiode zu entfernen.
d)
Fest befestigte Flächen (Platten, Steine.) dürfen nicht größer sein, als 5 %
der Gesamtfläche des Gartens. Nicht zu den 5% zählen, der Weg vom Gartentor bis
zur Laube und der Freisitz.
e)
Trampoline und Pools dürfen während des Sommers genutzt werden, müssen aber bis
30. September wieder abgebaut werden.
f) Solaranlagen:
(1) Es werden Solaranlagen zugelassen. Unter Solaranlagen
werden fest installierte Anlagen verstanden, die jederzeit, mit angemessenem
zeitlichem Aufwand, wieder von ihrem Installationsort entfernt werden können.
Sie dürfen nicht mit dem Netz gekoppelt werden.
(2) Die Solaranlagen dürfen nicht zur Versorgung
der Laube im Sinne des§ 3 Abs.2 des Bundeskleingartengesetzes verwendet werden.
Beschränkungen, die vom Verpächter vorgesehen sind, müssen beachtet werden.
(3) Anträge auf Genehmigung einer Solaranlage sind
grundsätzlich vor dem Einbau an den Kleingartenverein zu richten.
(4) Die eigentlichen Solarmodule bzw.
Solarpaneelen sind in der Fläche auf max. 8m2 zu beschränken.
(5) Die Montage ist nur auf dem Dach der
Gartenlaube zulässig. Auf eine dem allgemeinen Erscheinungsbild der Anlage
entsprechende Anordnung ist hierbei aufgrund der exponierten Lage besonders zu
achten. Die Solarmodule dürfen nur mit Hilfe von Stützkonstruktionen bzw.
Halterungen auf das Dach aufmontiert werden. Die Module, die Halterungen sowie
Stützkonstruktion selbst, müssen mit vertretbarem Zeitaufwand wieder vom Dach
zu beseitigen sein.
(6) Die weiteren Komponenten der Solaranlage wie
Ladeelektronik, Spannungswandler oder Batterien, können in der Laube
untergebracht werden. Hersteller und
gesetzliche Vorschriften sind hierbei unbedingt zu beachten.
(7) Bei Pächterwechsel ist eine Solaranlage nicht
Teil der Gartenbewertung. Als mobiles Inventar muss sie vom Vorpächter aus dem
Kleingarten entfernt werden. Der Schätzwert des Gartens wird durch eine solche
Solaranlage nicht beeinflusst.
(8) Eine
formlose Übernahme der Solaranlage vom Vor- durch den Nachpächter, unabhängig
von der Gartenschätzung, ist durch freie Vereinbarung nicht erlaubt. Jeder Nachpächter muss einen eigenen
Genehmigungsantrag für die Verwendung einer Solaranlage stellen und darf erst
nach Genehmigung die Solaranlage in seinem Garten einsetzen.
(9) Bei missbräuchlichem Einsatz der Solaranlage (BKleingG
§3 A. 2) ist der Verpächter jederzeit berechtigt, die
Beseitigung der Anlage zu verlangen. Eine Weigerung des Pächters, die
Solaranlage zu beseitigen, führt zur Kündigung des Unterpachtvertrages. Die
üblichen Mahn- und Kündigungsfristen gelten hier entsprechend.
(10) Die Genehmigung endet spätestens mit der
Beendigung des Unterpachtverhältnisses für den Kleingarten.
(11) Hinweis zur Versicherung: Die Solaranlage
kann gern. "KVD-Merkblatt FED" ausreichend versichert werden. Die
weiteren Komponenten der Solaranlage können über eine Höherversicherung des
Inventars versicherungsmäßig abgedeckt werden.
Zur Beantragung ist der erhältliche Vordruck der Versicherung zu
verwenden.
8. Kleintierhaltung:
In
sämtlichen Kleingärten ist jede Tierhaltung verboten. Werden Haustiere, z. B.
Hunde oder Katzen mitgebracht, so ist sicherzustellen, dass keine Belästigung
Dritter eintritt.
9. Bepflanzung der Gärten:
a)
Bei Anpflanzungen von Gehölzen müssen die Bestimmungen der Bayrischen
Bauordnung (BayBO) beachtet werden. In
den bayrischen Bestimmungen gelten als Mindestabstand von der Garten-Grenze für
Gehölze die über 2,00 m hoch werden, mindestens 2,00 m, für Gehölze bis zu 2,00
m Höhe mindestens 0,50 m.
b)
Einzelkulturen dürfen nicht mehr als ein Drittel (1/3) der Gartenfläche
einnehmen.
c)
Waldbäume sind nicht gestattet sowie Zierhölzer über 3,00 m.
10. Erntegut:
Die
Erzeugnisse des Gartens dienen nur dem Eigenbedarf der Familie des Pächters.
Gewerbsmäßig gärtnerische und nichtgärtnerische Nutzung des Gartens und der
Baulichkeiten ist verboten.
11. Ablagerung von Material und Dünger:
a)
Die Ablagerung von Material und Dünger jeder Art ist außerhalb des eigenen
Gartens bis höchstens 14 Tage an einem vom Abschnittsleiter festgelegten Platz
erlaubt. Entstandene Schäden an den Wegen sind umgehend zu beseitigen.
b)
Das Lagern oder Zwischenlagern von nicht gartengerechtem Material (Sperrmüll,
Autoreifen, Alteisen, Müllsäcke…) ist verboten, bei nicht Einhaltung erfolgt
eine fristlose Kündigung.
12. KFZ im Kleingarten:
a)
Mit dem Auto darf nur zum Be- und Entladen in die Gartenanlage gefahren werden.
Das Reinigen sowie das längere Parken ist untersagt! Die Zufahrten müssen immer
freigehalten werden.
b)
Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor) dürfen nicht im Garten
abgestellt werden, diese müssen nach Be- und Entladen wieder auf den
Parkplätzen geparkt werden. Auch ist es untersagt Kraftfahrzeuge und Anhänger
im Kleingarten abzustellen.
13. Kleingärtnerische Nutzung
Die kleingärtnerische Nutzung ist ein
Begriff des deutschen Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).
Im BKleingG wird auch die Art der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens im Gegenzug
zur Pachtpreisbindung und im Unterschied zu Wochenenddomizilen verbindlich
vorgeschrieben.
Die Definition der kleingärtnerischen Nutzung findet
sich in § 1 (Begriffsbestimmungen) Absatz 1 des BKleingG. Sie lautet:
„Ein
Kleingarten ist ein Garten, der
1.
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für
den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer
Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen,
zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind
(Kleingartenanlage).“
Für die
kleingärtnerische Nutzung (1.) ergibt sich daraus die gärtnerische Nutzung
als materielle Nutzung und die gleichzeitige Nutzung zur Erholung als ideelle Nutzung.
Für die materiellen Dinge des Kleingartens hat sich
folgende Einteilung in drei Kategorien entwickelt:
1.
Gartenerzeugnisse: Anpflanzung
insbesondere von Obstgehölzen, Gemüsepflanzen, Wildgemüsepflanzen, Heilpflanzen
und Gewürzpflanzen, Wildfruchtpflanzen, Feldfruchtpflanzen und dazu die Nutzung
von Frühbeet Kästen, Kleingewächshaus, Kompostplatz etc.
2.
Zierpflanzen
und Gräser: Anpflanzung von Sommerblumenpflanzen, Zwiebel- und
Knollenpflanzen, Stauden, Ziergehölzen (Laubgehölze, Moorbeetpflanzen, Rosen,
Klettergehölze) möglichst ohne Nadelhölzer wie Eiben, sowie Rasen
durch Bewuchs mit Gräsern.
3.
Bauliche
Anlagen und sonstige Einrichtungen: Laube, Rank Gerüste,
Sitzplätze, Wasserbecken, Biotop, Hauptweg,
Zaun, Gartentür, Sandkasten, Schaukel, Bienenstand, gestalterische Elemente
etc.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil
III ZR 281/03 vom 17. Juni 2004 die Beifügung „insbesondere zur Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf“ präzisiert und geurteilt, dass „in
der Regel wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen
für den Eigenbedarf“ zu nutzen sei. Es versteht sich von selbst, dass von den
Anpflanzungen Obstgehölze und Gemüsepflanzen (Kategorie 1) die größten Gruppen
zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen sind.
Im Kleingarten ist nach § 3 BKleingG eine Laube in
einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem
Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer
Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.